6 1. einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen; 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.;