1. Dem Privatkläger sei eine Genugtuung in der Höhe von maximal CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zuzusprechen. 2. Weitergehend sei die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. V. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.