kläger sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Seitens der übrigen Parteien wurden weder Anschlussberufung erhoben noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 469 f., pag. 471). Die Berufungsverhandlung vom 30. November/1. Dezember 2020 wurde zufolge angeordneter Quarantäne des Beschuldigten mit Verfügung vom 26. November 2020 (pag. 522 f.) abgesetzt und mit Vorladung vom 3. Dezember 2020 auf den 29./30. März 2021 verschoben (pag.