1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2018 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3 IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.