2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2017 bis am 11. März 2019 durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.