A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten ; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00, nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2015 an D.________ ; 4.3 zur Bezahlung von CHF 748.85 Schadenersatz an D.________ ; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von D.________ gemäss den eingereichten Honorarnoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von D.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.