A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'721.75 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'198.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Des Weiteren wird verfügt: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Vorderschaft-Repetierflinte [Hersteller] - Patronen [Munitionsart] - Baseballschläger