VII. Verfügungen 37. Die Vorderschaft-Repetierflinte [Hersteller], die Patronen [Munition] und der Baseballschläger sind i.S.v. Art. 69 StGB einzuziehen. 41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als