36. Entschädigungen Die erstinstanzliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ ist zu belassen (pag. 797 und 799). Auch der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand (pag. 1074 ff.) scheint angemessen. Zu korrigieren ist einzig, dass CHF 0.40 pro Kopie amtlich entschädigt wird. Zudem wird der Beschuldigte nunmehr aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs für den ganzen Betrag rückzahlungspflichtig. Auch die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ ist zu belassen (pag. 803) bzw. der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand zu bestätigen (pag. 1082). Der Beschuldigte hat neu die gesamte Entschädigung zu erstatten.