_ wurde bereits rechtskräftig zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2016 an den Privatkläger verurteilt (pag. 981). Von F.________ geleistete Zahlungen sind der Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten anzurechnen und vice versa (Art. 418 Abs. 2 StPO). 34. Kosten Für die Behandlung der Zivilklage sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 35. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die gesamten auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'654.30 bzw. die auf