1045 Z. 33). Er trug jedoch keine schweren Verletzungen davon und ihm ist ein hohes Selbstverschulden anzurechnen, wie er selber ausführt (pag. 1045 Z. 26 ff.). Für die zugefügten Beeinträchtigungen wäre eine Genugtuung von CHF 3'000.00 angemessen. Aufgrund des Selbstverschuldens des Privatklägers ist diese Summe jedoch um die Hälfte zu senken. Die Kammer setzt die Genugtuungssumme daher auf CHF 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. Oktober 2016 fest. F.________ wurde bereits rechtskräftig zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2016 an den Privatkläger verurteilt (pag. 981).