In solchen Fällen sind für das Zusprechen einer Genugtuung besondere Umstände vorausgesetzt, die etwa durch mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsunfähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen begründet werden können. Die für eine Genugtuung erforderliche Schwere einer heilbaren körperlichen Verletzung kann sich auch durch die damit bewirkten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen ergeben, wie posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen (Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).