Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. In solchen Fällen sind für das Zusprechen einer Genugtuung besondere Umstände vorausgesetzt, die etwa durch mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsunfähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen begründet werden können.