33. Genugtuung Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen sowie die in Erwägung zu ziehenden Umstände zutreffend auf, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 930 f.). Die letztendlich gesprochene Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 scheint jedoch deutlich zu hoch. Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet.