Solche sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf das in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2016 Geschehene weder einsichtig noch reuig, sondern rechtfertigte sein Verhalten bis zum Schluss als «grundbürgerliches» Recht und echauffierte sich über seine Genugtuungspflicht gegenüber dem Privatkläger (pag. 1047 Z. 17 f.; pag. 1068). Die Widerhandlung gegen das BetmG beging der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Erstverurteilung und noch während der Probezeit, was von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit zeugt. Besonders günstige Umstände sind beim Beschuldigten nicht auszumachen.