42 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist in Bezug auf die Freiheitsstrafe die Gewährung des bedingten (oder teilbedingten, vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) Vollzugs aufgrund der Strafhöhe nicht möglich. In Bezug auf die Geldstrafe käme ein Strafaufschub grundsätzlich in Frage. Da der Beschuldigte mit Urteil vom 17. Februar 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, wären hierfür jedoch besonders günstige Umstände vorausgesetzt. Solche sind nicht ersichtlich.