1058) nicht ersichtlich, inwiefern das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll. Insgesamt sind aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten die Freiheitsstrafe von 41 um 5 auf 46 Monate und die Geldstrafe von 255 um 15 auf 270 Tagessätze zu erhöhen. 29. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf CHF 80.00 zu bestimmen (vgl. pag. 494 f.; Nettoeinkommen von CHF 3'000.00, Pauschalabzug von 20 %).