Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 919) nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sondern neutral zu werten. Er hat im Rahmen der Strafuntersuchung gelogen, sich mit den anderen abgesprochen und auf diese Druck ausgeübt. Dass seit Oktober 2016 keine neuen strafrechtlichen Vorfälle bekannt wurden, ist eine Selbstverständlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 6.4.2).