28. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 918 f.). Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Urteil vom 17. Februar 2015 wieder verbotenen Hanf angebaut hatte und diesen am 1. / 2. Oktober 2016 mit Vehemenz verteidigte. Das Urteil scheint den Beschuldigten nicht im Geringsten beeindruckt zu haben. Die Vorstrafe wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag.