24. Nötigung 24.1 Objektive Tatschwere Wenngleich der Nötigungserfolg – das Nennen von Namen – nicht einschneidend gewesen sei mag, so war doch das Ausmass der Willensbeeinträchtigung des Privatklägers nicht unerheblich. In einem bereits verängstigten Zustand wurde der Privatkläger vom Beschuldigten geschlagen, während F.________ in drohender Haltung mit Buff und Mütze danebenstand. Die Kammer hält eine Strafe von 90 Strafeinheiten für angemessen.