Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Beweggründen, wobei die Tat leicht vermeidbar gewesen wäre. Die subjektiven Tatkomponenten verhalten sich neutral. 23.2 Fazit Die Kammer erachtet somit folgende Strafen als angemessen: - Schlag mit dem Gewehrkolben: 90 Strafeinheiten; - Schiessen mit Gummischrot: 45 Strafeinheiten; - Schlagen mit dem Baseballschläger: 45 Strafeinheiten. 23.3 Strafart Angesichts der Strafhöhe der einzelnen Delikte ist nach Auffassung der Kammer nach der konkreten Methode einzig eine Geldstrafe verhältnismässig.