35 Demgegenüber scheint das Schiessen mit Gummischrot und das Schlagen mit dem Baseballschläger gegen die Beine weniger verwerflich als der Referenzsachverhalt, da nicht direkt auf den Kopf, sondern auf weniger empfindliche Körperstellen eingewirkt wurde, und zudem auch das Verletzungsbild weniger schlimm war. Hierfür scheint eine Strafe von je 45 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Beweggründen, wobei die Tat leicht vermeidbar gewesen wäre.