Unmittelbar nach dem Urteil und noch innerhalb der Probezeit führte der Beschuldigte den Hanfanbau fort und beging das vorliegend zu beurteilende Delikt. Wenn selbst die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Widerhandlungen gegen das BetmG abhalten konnte, ist nicht zu sehen, wieso eine Geldstrafe hierfür geeignet sein sollte. Für die 360 Strafeinheiten ist daher die Strafart der Freiheitsstrafe zu wählen und eine solche von 12 Monaten auszufällen.