22.4 Strafart Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage nach der zu wählenden Strafart. Für die Kammer ist dabei entscheidend, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Unmittelbar nach dem Urteil und noch innerhalb der Probezeit führte der Beschuldigte den Hanfanbau fort und beging das vorliegend zu beurteilende Delikt.