_ klar, dass der Befreiungsversuch seiner Kameraden missglückt sein musste, was die Unsicherheit über sein Schicksal zusätzlich erhöht haben muss. Einzelne Elemente einer grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB liegen vor. Das objektive Verschulden des Beschuldigten kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten scheint angemessen.