Das Durchstechen der Hand war heftig und der Beschuldigte bei der Schussabgabe entsprechend emotional aufgewühlt. Dennoch überschritt er durch den Schuss mit Hasenschrot aus kurzer Distanz als Reaktion auf das Eindringen auf sein Gehöft die Grenzen der Notwehr massiv, zumal er wegen des Einsperrens des Privatklägers im Rübenkeller an der Situation eine gewisse Mitschuld trug. Insgesamt erachtet die Kammer für den Notwehrexzess eine Strafreduktion von 28 um 5 auf 23 Monate als gerechtfertigt.