20.4 Notwehrexzess Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde. Die Schussabgabe erfolgte mehrere Sekunden nach dem Gabelstich, weshalb kein unmittelbarer Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten mehr vorlag. Wie bereits erwähnt, gewährt ein solch extensiver Notwehrexzess keine Strafmilderung (siehe oben, E. 17.3). Ein intensiver Notwehrexzess liegt allerdings bezüglich des Eindringens auf das Gehöft des Beschuldigten vor.