32 20.3 Vollendeter Versuch Die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt gemäss E. 20.2 hiervor ist nun unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren. In casu ist es eher glückhaft, dass letztlich niemand in der Personengruppe eine schwere Körperverletzung davontrug. Dennoch hat das Ausbleiben des Erfolgsunwerts, auf welchem das hypothetische Strafmass gemäss E. 20.2 hiervor basiert, strafmindernd einzufliessen.