20.2 Subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die übrigen subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte, um «den Typen zum letzten Mal [zu] zeigen, dass nun fertig ist» (pag. 168 Z. 154 f.), worauf er ohne weiteres hätte verzichten können. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung resultiert nach der subjektiven Tatkomponente eine Einsatzfreiheitsstrafe von 42 Monaten.