Er ersetzte danach gar noch die Gummischrotpatronen mit Hasenschrotpatronen. Auch dies zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit und einer gewissen Geringschätzung menschlichen Lebens. Der Umstand, dass der Beschuldigte von Unbekannten angegriffen worden war, ist unter dem Titel des Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt wäre eine hypothetische Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen.