Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Umgang mit Waffen offensichtlich geübt und sich über die Gefährlichkeit seines Handelns im Klaren war. Auch wenn er sich Ort und Zeit der Konfrontation nicht ausgesucht hat, so ist ihm dennoch vorzuwerfen, dass er aufgrund des widerrechtlichen Hanfanbaus mit einer solchen rechnete, sich entsprechend wappnete, im Vorfeld einen möglichen Schusswaffeneinsatz besprach und schliesslich kurzerhand, ohne einen Warnschuss abzugeben, in die Tenne schoss, wo sich mehrere Personen aufhielten.