20. Versuchte schwere Körperverletzung 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen des hypothetisch vollendeten Delikts wäre mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Auch der Verlust des Augenlichts oder einer Entstellung des Gesichts wäre im Bereich des Möglichen gelegen. Das Handeln des Beschuldigten ist dabei als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer Patrone mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot auf eine Distanz von wenigen Metern offenbart Skrupellosigkeit.