31 wöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund der versuchten Tatbegehung und des Notwehrexzesses kann innerhalb des ordentlichen Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden. Für die Bemessung der Strafe ist dabei in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen.