19. Grundlagen und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 912 ff.). Bei ihrer Strafzumessung orientiert sich die Kammer auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Die versuchte schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist vorliegend die schwerste Straftat. Ausserge-