Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten angesichts der herabgesetzten Bedingungen, unter denen statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann (Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 nStGB), nicht die mildere ist, ist altes Recht anzuwenden.