IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer neuen Fassung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist die neue Fassung anzuwenden, wenn diese für ihn die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt erst nachher.