17.4 Ergebnis Der Beschuldigte beging mit dem Schuss in die Tenne in Richtung der Personengruppe eine versuchte schwere Körperverletzung. Dabei befand er sich zwar in einer Notwehrlage, überschritt aber das zulässige Mass der Abwehr. Entschuldbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB war sein Handeln nicht. Er ist daher schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess.