Entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB ist demnach nicht anzunehmen. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. Inwiefern die Überschreitung der Grenzen der Notwehr strafmildernd zu berücksichtigen ist, ist eine Frage der Strafzumessung (siehe E. 20.4 hiernach).