Er hatte sich mithin bereits vorgängig auf die Konfrontation mit den Hanfdieben vorbereitet, weshalb das im Urteil 6S.734/1999 Gesagte auch für ihn gilt: Er kann sich nicht nachträglich auf eine entschuldigende Aufregung durch die Konfrontation berufen, auf die er sich vorgängig vorbereitet hat, auch wenn ihn der Gabelangriff in diesem Moment erschreckt haben mag. Es war im Gegenteil seine Pflicht als Waffenträger, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Dass der Schuss mit Hasenschrot vermeidbar war, gestand schlussendlich auch der Beschuldigte ein (pag. 1053 Z. 13 ff.). Entschuldbare Notwehr i.S.v.