Ein solcher extensiver Notwehrexzess gewährt keine Strafbefreiung. Betreffend das Eindringen der Hanfdiebe auf das Gehöft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solches keine Erregung auslöst, die einen Schuss auf eine Personengruppe entschuldigen würde. Die Kammer geht des Weiteren auch nicht davon aus, dass die Anteile sthenischer Affekte bloss eine untergeordnete Rolle spielten, sondern es dem Beschuldigten ganz wesentlich auch darum ging, den Eindringlingen – wie schon dem Privatkläger (siehe E. 8) – eine Lektion zu erteilen und ihnen «zum letzten Mal [zu] zeigen, dass nun fertig ist» (pag. 168 Z. 154 f.).