Vorliegend steht ausser Frage, dass der plötzliche Gabelstich immer noch nachwirkte, als der Beschuldigte mit der Schrotflinte auf die Personengruppe schoss. Ebenso ist klar, dass der Beschuldigte in dieser Situation emotional aufgewühlt war und die Eindringlinge unbedingt von seinem Gehöft vertreiben wollte. Es ist allerdings zu beachten, dass die Schussabgabe nicht nur Sekundenbruchteile zu spät erfolgte, sondern gleich mehrere Sekunden (zur zeitlichen und örtlichen Zäsur siehe E. 17.2.2 hiervor). Ein solcher extensiver Notwehrexzess gewährt keine Strafbefreiung.