ferner Urteil 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.4.4). Zum Einsatz von Schusswaffen im Zusammenhang mit entschuldbarem Notwehrexzess hielt das Bundesgericht in seinem etwas älteren, aber noch immer aktuellen Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 (zuletzt zitiert am 7. November 2019 im Urteil 6B_971/2018 E. 2.3.4) fest (E. 4b): Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist.