29 Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1). Der extensive Notwehrexzess gewährt keine Strafmilderung.