In dieser Situation hätte er maximal einen kontrollierten Warnschuss abgeben dürfen, nicht aber einen unkontrollierten Schuss in Richtung der Gruppe. Das sah der Beschuldigte offenbar auch selber ein, als er angab, er habe überreagiert (pag. 775 Z. 18 f.) und die Schussabgabe mit Hasenschrot hätte vermieden werden können (pag. 1053 Z. 13 ff.). 17.2.4 Fazit Der Beschuldigte war somit nicht durch Notwehr gerechtfertigt und handelte rechtswidrig.