Das Hausrecht des Beschuldigten ist demgegenüber ein klar untergeordnetes Rechtsgut. Selbst wenn die Intrusion aufgrund der an den Tag gelegten hohen Gewaltbereitschaft der Eindringlinge massiv gewesen sein mag, stand die Schussabgabe doch in einem krassen Missverhältnis zur beabsichtigten Vertreibung. Das gilt umso mehr, als der Situation das eigene Unrecht des Beschuldigten noch unmittelbar anhaftete bzw. er die Notwehrlage durch sein eigenes Verhalten mitverschuldet hatte. In dieser Situation hätte er maximal einen kontrollierten Warnschuss abgeben dürfen, nicht aber einen unkontrollierten Schuss in Richtung der Gruppe.