Mit der Schussabgabe in Richtung der flüchtenden Personengruppe gefährdete der Beschuldigte gleich mehrere Personen an Leib und Leben. Wegen der möglichen Entstellung des Gesichts, des Verlusts des Augenlichts oder gar einer lebensgefährlichen Verletzung betrifft die Tat ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.3). Das Hausrecht des Beschuldigten ist demgegenüber ein klar untergeordnetes Rechtsgut.