Die Notwehrhandlung des Beschuldigten erweist sich als völlig unverhältnismässig und wird der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebotenen besonderen Zurückhaltung bei der Verwendung von Schusswaffen zur Abwehr (siehe E. 17.2.1 hiervor) nicht gerecht. Mit der Schussabgabe in Richtung der flüchtenden Personengruppe gefährdete der Beschuldigte gleich mehrere Personen an Leib und Leben.