28 17.2.3 Notwehrhandlung Nunmehr gilt es zu klären, ob der Beschuldigte den Angriff auf sein Hausrecht in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrte. Diese Frage ist klar zu verneinen. Die Notwehrhandlung des Beschuldigten erweist sich als völlig unverhältnismässig und wird der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebotenen besonderen Zurückhaltung bei der Verwendung von Schusswaffen zur Abwehr (siehe E. 17.2.1 hiervor) nicht gerecht.