Er befand sich deswegen im Moment der Schussabgabe nicht in einer Notwehrlage. Der Beschuldigte befand sich somit zwar in einer Notwehrlage, weil mehrere Hanfdiebe auf sein Gehöft eingedrungen waren und damit sein Hausrecht missachteten, nicht aber, weil er von einem der Hanfdiebe mit der Mistgabel in die Hand gestochen und dadurch an Leib und Leben bedroht worden war. Die Kammer verkennt dabei weder, dass einer der Eindringlinge mit dem Mistgabelangriff eine hohe Gewaltbereitschaft bewiesen hatte, noch, dass den Beschuldigten an dieser Situation eine gewisse Mitschuld traf, weil er zuvor den Privatkläger seiner Freiheit beraubt hatte.