Die Angreifer hatten nach Sichtung der Schrotflinte des Beschuldigten die Flucht ergriffen und im Zeitpunkt der Schussabgabe Deckung hinter dem Hoflader gesucht. Der Beschuldigte schoss den flüchtenden Hanfdieben nach und verteidigte sich insbesondere nicht gegen einen drohenden weiteren Gabelstich oder ähnlichen Angriff. Er befand sich deswegen im Moment der Schussabgabe nicht in einer Notwehrlage.